Die zeitliche Dauer, während der die Ausfuhr elektrischer Energie wiederkehrend eingeschränkt werden muss. Sie dient zu Abrechnungszwecken und wird situationsgemäss bei der Beantragung der Inkraftsetzung der Massnahme festgelegt. Die Ausfuhreinschränkung endet in jedem Fall mit der Aufhebung der Massnahme (Aufhebung der Verordnung durch den Bundesrat).