Eine schwere Mangellage liegt vor, wenn die wirtschaftliche Landesversorgung erheblich gefährdet ist und dadurch grosse volkswirtschaftliche Schäden unmittelbar drohen; oder erheblich gestört ist (LVG Artikel 2 Buchstaben b). Der Fachbereich Energie beurteilt die Versorgungslage und stellt bei Bedarf dem/der Delegierten einen Antrag über Massnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung. Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beantragt dem Bundesrat die Inkraftsetzung der entsprechenden Bewirtschaftungsmassnahmen. Eine Intervention mit hoheitlichen Massnahmen ist nur dann zulässig, wenn die Elektrizitätswirtschaft eine schwere Mangellage nicht mehr selber bewältigen kann.