Vor diesem Hintergrund haben sich die Verantwortlichen der Elektra entschieden, ihren Produzenten eine kundenorientierte Lösung zur Begrenzung der Einspeiseleistungen anzubieten.
Einordnung und rechtliche Rahmenbedingungen
Die Nutzung von sogenannten «Flexibilitäten» im Verteilnetz – bei Verbrauchern wie bei Erzeugern – dürfte für eine effiziente und zeitlich realisierbare Dezentralisierung unseres Stromsystems zentral sein.[1] Zum einen, um überhöhte Netzkosten im Sinne der gesetzlichen Vorgaben [2] zu verhindern. Zum anderen, weil der klassische Netzausbau im Kontext von Komponenten- und Fachkräftemangel gar nicht innert nützlicher Frist möglich sein wird. Die Wichtigkeit der intelligenten Nutzung von Flexibilitäten hat auch der Gesetzgeber erkannt und will mit dem sog. Stromgesetz (Energie-Mantelerlass) den Zugriff und die Nutzung von Flexibilität auf Gesetzesstufe verankern.[3] Die Neuregelung soll eine effizientere Integration dezentraler Erzeugungsanlagen ins System und auch eine Stärkung der Kundenzentrierung bedeuten.
Zu diesem Zweck soll Flexibilität einen Wert erhalten. Verbraucher und Produzenten, welche ihren Verbrauch oder ihre Produktion netzdienlich bzw. «flexibel» ausgestalten können, sollten dafür entschädigt werden. Dies ist aus Sicht der Verteilnetzbetreiber dahingehend wichtig, da die Inhaber von Flexibilität diese auch anderweitig einsetzen können, z.B. für ihre Optimierung des Eigenverbrauchs, für das Angebot an Regelenergie an Swissgrid oder zu Marktzwecken. Das Verteilnetz steht daher zu einem gewissen Grad in Konkurrenz um die zunehmend wertvollere Flexibilität ihrer Endkunden.
Joss & Bucher präsentieren in ihrem Paper exemplarische Lösungsvorschläge [4]:
- Wer seinen Batteriespeicher netzdienlich betreibt, erhält einen 20% höheren Einspeisetarif für den Solarstrom oder für den vom Speicher ins Netz abgegebene Strom.
- Wer das Verhältnis von produziertem Solarstrom (Energie) zu eingespeister Spitzenleistung (Leistung) hochhält (beispielsweise oberhalb von 2000 kWh/kW), erhält einen 20% höheren Einspeisetarif.
- Wer sein Elektroauto an einer vom Netzbetreiber gesteuerten Ladestation anschliesst, erhält einen günstigeren Ladetarif. Will er das Auto dennoch schnell vollladen, so bezahlt er für diese Vollladung einen höheren Tarif.
In der Praxis der Verteilnetzbetreiber sind solche Lösungsansätze heute noch eine Seltenheit. Dies hat mehrere Gründe. Einerseits fehlt oft noch die Intelligenz bezüglich Messung und Steuerung. Der Smart-Meter-Rollout kommt zwar voran, die intelligenten Regel- und Steuersysteme fehlen jedoch vielerorts. Hier scheitert es noch an notwendigen Schnittstellen-Standards zwischen Netzbetreibern und Gebäudeinstallation sowie an den vergleichsweisen hohen Kosten. Andererseits fehlte bis heute eine regulatorische Praxis, welche Flexibilitätsentschädigungen oder tarifliche Anreize aktiv unterstützt. Die heutige Regulierung basiert auf einem strikten «Cost+»-Ansatz, wonach nur effektiv angefallene und nachweisbare Kosten im Netz zur Anrechnung gebracht werden dürfen. Nun liegt es jedoch bei Flexibilitätsentschädigungen gerade in der Natur der Sache, dass hier keine Kosten originär anfallen. Mittels Flexibilitätsnutzung sollen zusätzliche Kosten ja gerade vermieden werden. Mit der Bemessung solcher Opportunitätskosten tut sich eine Aufsichtsbehörde naturgemäss eher schwer.[5] Es ist zu hoffen, dass sich mit der neuen gesetzlichen Grundlage für Flexibilitätsmassnahmen in Art. 17c StromVG sowie deren Anrechenbarkeit gemäss neuem Art. 15 Abs. 2 lit. d StromVG auch in diesem Punkt die regulatorische Praxis weiterentwickelt.
Anreize für netzdienlichen Eigenverbrauch von PV-Anlagen, Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher
Die Elektra hat sich nach gründlicher Überlegung und Analyse bewusst für Anreize und gegen eine Regelung durch intelligente Steuer- und Regelsysteme oder zusätzliche Werkvorschriften entschieden. Dieser Entscheidungsprozess war das Ergebnis einer umfassenden Bewertung der technischen und administrativen Herausforderungen, die mit solchen Systemen verbunden sind.
Heute besteht bereits ein hoher Anreiz, Eigenverbrauch zu praktizieren. Dieser wird in den nächsten Jahren mit virtuellen Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) und lokalen Energiegemeinschaften (LEG) nochmals stark zunehmen. Bisher gibt es jedoch keine Anreize für die Kundinnen und Kunden, den Eigenverbrauch von PV-Anlagen, Elektrofahrzeuge oder Batteriespeicher netzdienlich zu betreiben. PV-Anlagen werden grundsätzlich für die maximale Belastung ausgelegt, was einen entsprechenden Netzausbau erfordert. Dies ist kostenintensiv und verlangsamt den Genehmigungsprozess für neue PV-Anlage. Daher ist es wichtig, dass diese so betrieben werden, dass sie das Netz unterstützen und eine stabile und effiziente Stromversorgung gewährleisten. Um dies sicherzustellen, gibt es zwei Möglichkeiten: Einerseits durch entsprechende Vorgaben und Vorschriften, andererseits durch entsprechende tarifliche Anreize.
Mit dem Produkt «TOP 40» bietet Elektra den PV-Anlagenbetreibenden die Möglichkeit, einen aktiven Beitrag zur Netzstabilität zu leisten, indem sie sich verpflichten, nie mehr als 60% der maximalen installierten Leistung (DC) ihrer PV-Anlage ins Netz einzuspeisen. Pro Jahr sind das rund 6% weniger Strom, die ins Netz eingespeist werden. Dafür erhalten PV-Anlagenbetreiber eine um 8% höhere Vergütung – bezogen auf den Rückvergütungstarif der Elektra – für den eingespeisten Strom. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Produzent seinen Strom gemäss Art. 15 EnG an die Elektra abgibt oder einem Dritten verkauft (unbundling-konform). Für den Produzenten wird damit der Verlust durch den minimal tieferen Einspeiseanteil ausgeglichen. Zudem kann der nicht eingespeiste Strom selbst verbraucht werden, zum Beispiel zum Betrieb einer Heizung oder zum Laden von Batteriespeichern und Elektrofahrzeugen.