Mit der Annahme des Stromgesetzes am 9. Juni 2024 setzt sich die Schweiz Verbrauchs- und Effizienzziele: Der Stromverbrauch pro Person und Jahr soll bis 2035 um 13% und bis 2050 um 5% gegenüber 2000 sinken. Zudem soll der Stromverbrauch für die Versorgungssicherheit im Winter mithilfe von neuen Effizienzinstrumenten bis 2035 um 2 TWh reduziert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichtet das Stromgesetz die Elektrizitätslieferanten, Effizienzmassnahmen im Bereich Strom bei ihren Endverbraucherinnen und Endverbrauchern umzusetzen.
Lieferanten erhalten eine Zielvorgabe für ihre Effizienzverpflichtung. Die Zielvorgabe wird vom Bundesrat im Verhältnis zum jährlichen Stromabsatz des Lieferanten festgelegt. Massgebend für die Zielvorgabe sind Lieferungen an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz. Der Zwischenhandel ist von der Zielvorgabe nicht betroffen. Lieferanten können die Effizienzdienstleistungen im Bereich Strom selbst erbringen oder diese Tätigkeit auslagern. Zudem können sie Nachweise von anderen Lieferanten oder von Dritten erwerben, um die Zielvorgabe zu erfüllen. Das Bundesamt für Energie (BFE) wird eine Liste mit standardisierten Massnahmen publizieren, für die es keine Zulassung braucht und deren Stromeinsparung mit einer Pauschalberechnung beziffert werden kann. Andere Massnahmen müssen als «Nicht standardisierte Massnahmen» beim BFE zur Zulassung beantragt werden.
Die Einführung der Stromeffizienzverpflichtung für die Stromlieferanten wird wie vom VSE gefordert stufenweise eingeführt, mit einer erstmaligen moderaten Zielvorgabe ab 2026. Eine Richtlinie und erste standardisierte Massnahmen sind auf der Webseite des BFE zu finden.